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Beihilfe

1. Beihilfe

 

Beamtinnen und Beamte des Bundes haben grundsätzlich Anspruch auf Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Leistungen, Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen sowie von den beihilfeberechtigten Personen zu tragende Eigenbehalte orientieren sich grundsätzlich am Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Die Beihilfe ist versicherungsneutral und als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert. Sie soll die Beamtinnen und Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen und ist damit ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die — neben der zumutbaren und aus der Besoldung zu bestreitenden Eigenvorsorge der Beamtinnen und Beamten — nur ergänzend im angemessenen Umfang einzugreifen hat.

Beihilfen werden nach Prozentsätzen der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt.

» 50 Prozent für beihilfeberechtigte Personen,

» 70 Prozent für beihilfeberechtigte Personen, die den Familienzuschlag für mehr als ein berücksichtigungsfähiges Kind erhalten,

» 70 Prozent für berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1 BBhV (Ehepartner/innen bzw. Lebenspartner/innen), soweit diese nicht über ein Einkommen im Vorvorkalenderjahr von mehr als 20.000 Euro bzw. ab 01.01.2024 von mehr als 20.878 Euro verfügen,

» 70 Prozent für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

» 70 Prozent für beihilfeberechtigte Personen in Elternzeit und

» 80 Prozent für berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 2 BBhV (Kinder).

2. Versicherungspflicht

 

Jede Person mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Damit sind auch beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Personen verpflichtet eine Krankenversicherung abzuschließen, welche die nicht von der Beihilfe getragenen Aufwendungen abdeckt.

Die Entscheidung über einen angemessenen, die Beihilfeleistungen ergänzenden Krankenversicherungsschutz sollte in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten, der möglichen Veränderungen in den familiären Verhältnissen und des angestrebten Schutzniveaus unter Einbeziehung aller verfügbaren Informationen erfolgen.

Der Abschluss oder die Änderung einer Krankenversicherung, die ausschließlich auf eine aktuell zu erzielende Beitragsersparnis abzielt, kann auf lange Sicht unter Umständen zu erhöhten Aufwendungen führen.

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